Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Guinness- und Whisk(e)yclub Troschenreuth."

2. Er hat seinen Sitz in Pegnitz-Troschenreuth und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Bei erfolgter Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Förderung des irischen und schottischen Kultur, regional und überregional, und der Völkerverständigung, insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Diaschauen), Studienreisen, Informationsveranstaltungen, regelmäßiger Treffen der Mitglieder zum Erfahrungs- und Informationsaustausch.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden In diesem Falle kann der Abgelehnte gegen die Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  • 3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  • 4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt und wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag, ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

    § 5 Beiträge

  • Aktive Mitglieder zahlen jährlich einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.
  • Fördermitglieder zahlen jährlich einen von der Mitgliederversammlung festgelegen Mindestbeitrag. Es können individuelle Förderbeiträge vereinbart werden.
  • 3. Die Beiträge sind jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. 4. Anstelle der von der Mitgliederversammlung festzulegenden Beiträge kann auch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung treten.
  • § 6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a. Mitgliederversammlung

    b. Vorstand.

    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

    2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

    b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

    c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

    d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

    e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

    f. Ggf. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

    g. Ggf. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

    h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

    i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

    3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher entweder schriftlich, per Anzeige oder elektronisch (Internetseiten und/oder Email) eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder (jedoch mindestens fünf Mitglieder) sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 33% der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

    6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

    § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeisterin. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

    2. Der Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in. Jede/r vertritt allein.

    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

    § 9 Satzungsänderungen und Auflösung

    1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

    2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    Pegnitz - Troschenreuth, 01.04.2002